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§ 8 - BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)

V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978 (Nr. 81)
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik

§ 8 Laufzeit des IT-Sicherheitskennzeichens und Erlöschen



(1) 1Der Hersteller versichert, dass die Herstellererklärung für die dafür festgelegte Dauer erfüllt wird (Laufzeit). 2Die Laufzeit beträgt regelmäßig zwei Jahre. 3Eine abweichende Laufzeit kann durch das Bundesamt für die Produktkategorie festgelegt oder in der zugrunde gelegten Technischen Richtlinie oder branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben bestimmt werden. 4Das Bundesamt hat bei abweichenden Laufzeiten diese gemeinsam mit der Produktkategorie zu veröffentlichen.

(2) 1Mit Ablauf der Laufzeit erlischt die Freigabe des Bundesamtes. 2Das Bundesamt weist in der BSI-Sicherheitsinformation öffentlich auf den Ablauf der Laufzeit hin.

(3) 1Für ein Produkt, für das ein gültiges IT-Sicherheitskennzeichen besteht, kann derselbe Hersteller frühestens drei Monate und spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des IT-Sicherheitskennzeichens dessen Verlängerung beantragen. 2Die für die erstmalige Freigabe geltenden Vorschriften gelten entsprechend.

(4) 1Wird eine für die einschlägige Produktkategorie geltende IT-Sicherheitsvorgabe geändert oder für ungültig erklärt, erlischt die Freigabe nach einer Frist von sechs Wochen, wenn der Hersteller die Herstellererklärung nicht auf einer gültigen Prüfgrundlage aktualisiert. 2Das Bundesamt weist auf entsprechende Änderungen, Ungeeignetheit oder Aufhebungen in der Veröffentlichung der Produktkategorie nach § 11 hin.

(5) 1Bei einem Verstoß gegen die Herstellererklärung, die gesetzlichen Herstellerpflichten, bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben, sowie dem sonstigen Wegfall der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen oder Anforderungen des Bundesamtes kann das Bundesamt die Freigabe unverzüglich widerrufen. 2Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, gewichtige Sicherheitsgründe erfordern eine sofortige Maßnahme.

 
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Zitierungen von § 8 BSI-ITSiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BSI-ITSiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSI-ITSiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BSI-ITSiKV Gegenstand der Herstellererklärung
... Herstellererklärung enthält die Zusicherung, dass das Produkt für die nach § 8 festgelegte Dauer die für die einschlägige Produktkategorie geltenden ... erfüllt. Der Hersteller verpflichtet sich innerhalb des Zeitraumes nach § 8 Absatz 1 Satz 1 , das Bundesamt unaufgefordert zu informieren, wenn sich die vom Hersteller erklärten ...