(1) 1Über die Überlassung von Räumlichkeiten des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages. 2Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumlichkeiten der Fraktionen bleibt unberührt.
(2) Werden Räumlichkeiten in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag von Veranstaltenden verlangen, dass hierzu nur Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltenden ausgestellten Eintrittskarte befinden.
(3) 1Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. 2Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages.
(4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290