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§ 8 - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 8 Zweck des Bebauungsplans
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. 2Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
(2) 1Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. 2Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(3) 1Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). 2Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
(4) 1Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). 2Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.
Zitierungen von § 8 BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BauGB Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans (vom 13.05.2017)
... beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 ...
§ 214 BauGB Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren (vom 01.01.2024)
... wenn 1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans ( § 8 Abs. 2 Satz 2 ) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines ... an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans ... Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; 2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ... 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; 4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
G. v. 28.02.1983 BGBl. I S. 210; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
§ 20a BKleingG Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
... an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden. 4. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
§ 35 HOAI Anwendungsbereich
... 5 bis 7 des Baugesetzbuchs, 2. Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des ...
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