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Artikel 8 - Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)

Artikel 8 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 VersRücklG § 6, § 15, § 16, § 17, § 5, § 5a, § 9, § 10, § 11, mWv. 1. Juli 2020 § 6, § 16

Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt für Versorgungszuschläge, die bei Abordnungen zu einem in § 2 des Beamtenstatusgesetzes genannten Dienstherrn vereinnahmt werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
c)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltung" die Wörter „und Anlage" eingefügt.

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2025" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2030" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

c)
In Satz 3 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2030" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2, den §§ 9, 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 8 BesStMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BesStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 BesStMG Inkrafttreten
... März 2020 in Kraft. (5) Artikel 7 tritt am 1. Juni 2020 in Kraft. (6) Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe b , Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c, k und p, Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Artikel 7 BBVAnpÄndG 2021/2022 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, wird die Angabe „20" durch die Angabe „30" ...