Artikel 8 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

Artikel 8 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 BMVergV § 2, § 4

Die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „13,45 Euro" durch die Angabe „13,61 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „15,89 Euro" durch die Angabe „16,08 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „21,83 Euro" durch die Angabe „22,09 Euro" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „30,05 Euro" durch die Angabe „30,41 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „29,86 Euro" durch die Angabe „30,22 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „34,88 Euro" durch die Angabe „35,30 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 8 BBVAnpÄndG 2021/2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
... 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...
Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
... Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 2, 5, 8 , 12 und 15 treten mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft. (4) Artikel 3 tritt am 1. ...


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