Tools:
Update via:
§ 8 - Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbZV)
§ 8 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während der Saison an Bord eines Fahrgastschiffes
- 1.
- bis zu zwölf Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
- 2.
- bis zu 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
(2) 1In jedem Zeitraum von 31 Tagen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin mindestens zwei Ruhetage tatsächlich gewähren. 2Die restlichen Ruhetage sind entsprechend einer Vereinbarung innerhalb des Bezugszeitraums nach § 4 Absatz 1 zu gewähren. 3Die Vereinbarung ist in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu treffen. 4Besteht keine tarifvertragliche Regelung, ist die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin zu treffen.
Anzeige
Zitierungen von § 8 BinSchArbZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BinSchArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchArbZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BinSchArbZV Ordnungswidrigkeiten
... oder eine Arbeitnehmerin beschäftigt, 2. entgegen § 7 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 einen Ruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen § 10 Absatz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_BinSchArbZV_Binnenschiff-Arbeitszeitverordnung.htm