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§ 8 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 8 Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und § 7 endet
- 1.
- mit dem Tag, an dem kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mehr besteht, oder
- 2.
- mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).
(1a) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 7a endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist abweichend von § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jederzeit zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied seine Kündigung erklärt, möglich, wenn das Mitglied innerhalb dieses Zeitraums das Bestehen einer Absicherung im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nachweist.
Text in der Fassung des Artikels 14a MDK-Reformgesetz G. v. 14. Dezember 2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 8 BrexitSozSichÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 14a MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BrexitSozSichÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrexitSozSichÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BrexitSozSichÜG Freiwillige Versicherung
... der Familienversicherung. (4) Ein Beitritt nach dem Ende der Mitgliedschaft nach § 8 oder nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts ist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 14a MDK-RG Änderung des Gesetzes zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
... § 8 Absatz 2 des Gesetzes zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 418) werden die Wörter „Satz 1 und 2" durch die ...
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