Tools:
Update via:
§ 8 - Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)
§ 8 Übergangsregelungen
Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 2 zum Gegenstand haben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_BwBBG.htm