Die
Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom
9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 wird folgender § 1 vorangestellt:
„§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:
- 1.
- Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
- 2.
- Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
- 3.
- Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft."
- 2.
- Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Im Fall des
§ 1 Nummer 3 kann die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Erklärung des Einverständnisses zur Ableistung des Wehrdienstes beantragt werden. Über einen Antrag, der mit der Einverständniserklärung gestellt worden ist, ist spätestens mit der Heranziehung zum Wehrdienst zu entscheiden."
- 3.
- Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 1 Nummer 3, sofern die Soldatin oder der Soldat die für die Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat."
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423