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§ 8 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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§ 8 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe



(1) Die Abgabe von Stoffen oder Gemischen, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, darf nur von einer im Betrieb beschäftigten Person durchgeführt werden, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt.

(2) 1Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz verwiesen wird, darf die Abgabe abweichend von Absatz 1 an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis auch durch eine beauftragte Person erfolgen, die

1.
zuverlässig ist,

2.
mindestens 18 Jahre alt ist und

3.
von einer Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, über die wesentlichen Eigenschaften der abzugebenden Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die einschlägigen Vorschriften belehrt worden ist.

2Die Belehrung muss jährlich wiederholt werden und ist jeweils schriftlich zu bestätigen.

(3) Die Abgabe darf nur durchgeführt werden, wenn

1.
der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser die Stoffe oder Gemische in erlaubter Weise verwenden oder weiterveräußern will und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung vorliegen,

2.
die abgebende Person den Erwerber unterrichtet hat über

a)
die mit dem Verwenden des Stoffes oder des Gemisches verbundenen Gefahren,

b)
die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie

c)
die ordnungsgemäße Entsorgung und

3.
im Fall der Abgabe an eine natürliche Person diese mindestens 18 Jahre alt ist.

(4) 1Im Einzelhandel darf die Abgabe oder die Bereitstellung für Dritte nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung erfolgen. 2Das Selbstbedienungsverbot nach § 23 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 8 ChemVerbotsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ChemVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemVerbotsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ChemVerbotsV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.07.2017)
... des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1, 3 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder 2. entgegen § 10 Absatz 1, auch in ...
Anlage 2 ChemVerbotsV (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe (vom 16.02.2024)
... Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach ... Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 ... stoff entwickeln. Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1 , 3 und 4 Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 ... 8 Absatz 1, 3 und 4 Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 1 Text der H-Sätze gemäß ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Anlage 2 VerpackG (zu § 3 Absatz 7) Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7 (vom 01.01.2022)
... Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 5 ChemGuaÄndG Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1, 3 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder 2. entgegen § 10 Absatz 1, auch in ...

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung ...

Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389
Artikel 2 ChemVerbotsNeuRV Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
...  2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe Spalte 1 ... 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach ... Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach ... 1 erfasst sind. Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach ... 1, 3 und 4 Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 1 Text der H-Sätze ...