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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.05.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 8 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 13.01.2021 BAnz AT 13.01.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1
Geltung ab 14.01.2021; FNA: 2126-13-25 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 14.01.2021; FNA: 2126-13-25 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 8 Informationspflichten der Mobilfunknetzbetreiber
1Ein Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes ist im Rahmen des technisch Möglichen verpflichtet, seinen Kunden, die sich nach Nutzung eines ausländischen Mobilfunknetzes nach mehr als 24 Stunden wieder in sein Mobilfunknetz einbuchen, sowie Nutzern ausländischer Mobilfunknetze, die sich in sein Mobilfunknetz einbuchen, unverzüglich und barrierefrei eine Kurznachricht der Bundesregierung mit Inhalt und Absenderkennung nach Satz 2 am Netzabschlusspunkt seines Mobilfunknetzes zur Verfügung zu stellen, in der auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie auf die zu beachtenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hingewiesen wird. 2Inhalt und Absenderkennung der Kurznachricht werden den Betreibern von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung V. v. 26. März 2021 BAnz AT 26.03.2021 V1 m.W.v. 30. März 2021
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Frühere Fassungen von § 8 CoronaEinreiseV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.03.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 CoronaEinreiseV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaEinreiseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1
Artikel 1 1. CoronaEinreiseVÄndV Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
... Absatz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Januar 2021" gestrichen. 6. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. März 2021" ...
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