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§ 8 - Datennutzungsgesetz (DNG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941, 2942, 4114 (Nr. 46)
Geltung ab 23.07.2021; FNA: 772-9 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 23.07.2021; FNA: 772-9 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 8 Dynamische Daten
(1) Der Datenbereitsteller muss die Nutzung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung in Echtzeit mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.
(2) 1Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle oder des Unternehmens der Daseinsvorsorge übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, ist die Nutzung dynamischer Daten vorübergehend mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln zu ermöglichen. 2Die Ausschöpfung des wirtschaftlichen und sozialen Potenzials der dynamischen Daten soll dadurch nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
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