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§ 8 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

§ 8 Prüfung



(1) 1Die Prüfung besteht aus mündlichen Teilprüfungen der Fächer

1.
Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,

2.
Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und

3.
Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

2Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragt haben, werden zusätzlich in dem Fach Analytische Nachweise der Sicherheit geprüft.

(2) Die Prüfung wird durch die Prüfungskommission abgenommen.

(3) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu vier Prüflinge geprüft werden.

(4) Die Prüfungsdauer ergibt sich aus der Anlage.

(5) 1Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Schriftführer schriftlich oder elektronisch ein Protokoll zu fertigen. 2Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

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Zitierungen von § 8 EPSPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EPSPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EPSPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 EPSPV Wiederholungsprüfung
... Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der ...
Anlage EPSPV (§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer