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§ 8 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 8 Prüfung
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Prüfung besteht aus mündlichen Teilprüfungen der Fächer
- 1.
- Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,
- 2.
- Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und
- 3.
- Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.
(2) Die Prüfung wird durch die Prüfungskommission abgenommen.
(3) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu vier Prüflinge geprüft werden.
(4) Die Prüfungsdauer ergibt sich aus der Anlage.
(5) 1Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Schriftführer schriftlich oder elektronisch ein Protokoll zu fertigen. 2Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
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Zitierungen von § 8 EPSPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EPSPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EPSPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 EPSPV Wiederholungsprüfung
... Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der ...
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