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§ 8 - E-Rechnungsverordnung (ERechV)

V. v. 13.10.2017 BGBl. I S. 3555 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 76 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.11.2018, abweichend siehe § 11; FNA: 206-6-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 8 Ausnahmen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten



(1) 1Rechnungsdaten, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. 2Unberührt dessen können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren.

(2) Rechnungsdaten, die nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, dürfen nicht per E-Mail übertragen werden.



 

Zitierungen von § 8 ERechV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ERechV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERechV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ERechV Verbindlichkeit der elektronischen Form (vom 27.11.2020)
... bis zu einem Betrag von 1.000 Euro gestellt werden, 2. die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder 3. die in Verfahren der Organleihe nach § 159 ...