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§ 8 - ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
Geltung ab 21.03.2023; FNA: 780-11-1 Organisation der Landwirtschaft
Geltung ab 21.03.2023; FNA: 780-11-1 Organisation der Landwirtschaft
§ 8 Übermittlung von nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung erhobenen und gespeicherten Daten
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Bundesanstalt hat folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach § 6 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, sowie folgende in Nummer 4 genannte Daten der meldepflichtigen Unternehmen nach den §§ 2 bis 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung zu übermitteln:
- 1.
- Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen des Betriebs oder des Meldepflichtigen sowie Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners,
- 2.
- die Anschrift des Betriebs,
- 3.
- die Handelsregisternummer des Unternehmens,
- 4.
- erhobene und gespeicherte Daten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft, der Zuckerwirtschaft, der Fettwirtschaft und der Milchwirtschaft.
Zitierungen von § 8 ESVGDüV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ESVGDüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESVGDüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ESVGDüV Zweck und Anwendungsbereich
... (2) Die Übermittlung der Daten nach den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung erfolgt nur auf Anforderung der jeweils zur Datenanforderung berechtigten ...
§ 3 ESVGDüV Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden
... Zur Übermittlung der in den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung genannten Daten sind die nach Absatz 2 jeweils datenerhebenden und ... oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Stelle, 3. im Fall der in § 8 genannten Daten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), ...
§ 4 ESVGDüV Zur Datenanforderung berechtigte Behörden
... und -vorsorgegesetzes zuständig sind. (2) Abweichend von Absatz 1 sind die in § 8 aufgeführten Daten von der Bundesanstalt nach Anforderung durch die für die ... und -vorsorgegesetzes zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der in § 8 aufgeführten Daten sowie der Einzelangaben ...
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