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§ 8 - Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648 (Nr. 35)
Geltung ab 17.07.2020; FNA: 319-120 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 17.07.2020; FNA: 319-120 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 8 Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
1Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist nicht anzuwenden, wenn die Strafverfolgungsmaßnahme auf einer Anordnung der Europäischen Staatsanwaltschaft beruht und ihr der dadurch entstandene Schaden zuzurechnen ist. 2Für Strafverfolgungsmaßnahmen, die durch eine deutsche Strafverfolgungsbehörde oder ein deutsches Gericht angeordnet wurden, bleibt das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen anwendbar.
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