Tools:
Update via:
§ 8 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)
§ 8 Zuständige Stelle
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die unabhängige Stelle, die für die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung zuständig ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_EinwV.htm