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§ 8 - Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten
(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten.
(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 m.W.v. 25. Mai 2018
Frühere Fassungen von § 8 EnSTransV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 6 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 EnSTransV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EnSTransV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnSTransV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 EnSTransV Elektronische Datenbank (vom 01.07.2019)
... werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank eingegeben. (4) Die §§ 8 bis 11 gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 6 3. EnergieStVuaÄndV Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst: „§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten". ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst: „ § 8 Verarbeitung der erhobenen Daten". 2. § 8 wird wie folgt geändert: ... folgt gefasst: „§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten". 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 8 Verarbeitung der erhobenen Daten". b) In Absatz 1 werden die Wörter ...
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