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§ 8 - Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)
Artikel 1 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094 (Nr. 45)
Geltung ab 15.10.2020; FNA: 751-23-1 Kernenergie
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Geltung ab 15.10.2020; FNA: 751-23-1 Kernenergie
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§ 8 Ausschluss sich selbst tragender Kettenreaktionen
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Es ist zu prüfen und darzustellen, dass sich selbst tragende Kettenreaktionen während des Betriebs und der Stilllegung des Endlagers sowie für die zu erwartenden und die abweichenden Entwicklungen im Bewertungszeitraum ausgeschlossen sind.
(2) 1Um eine sich selbst tragende Kettenreaktion ausschließen zu können, muss der berechnete Neutronenmultiplikationsfaktor kleiner sein als
- 1.
- 0,95 im Zeitraum von 500 Jahren nach dem geplanten Verschluss des Endlagers und
- 2.
- 0,98 während des übrigen Bewertungszeitraumes.
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Zitierungen von § 8 EndlSiAnfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EndlSiAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EndlSiAnfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage EndlSiAnfV (zu § 8 Absatz 2) Berechnung des Neutronenmultiplikationsfaktors
... zu betrachtende Anordnung von hochradioaktiven Abfällen das Akzeptanzkriterium nach § 8 Absatz 2 erfüllt. Das Rechenmodell zur Berechnung von keff, calc hat relevante ...
Zitat in folgenden Normen
Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (EndlSiUntV)
Artikel 2 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094, 2103
§ 9 EndlSiUntV Langzeitsicherheitsanalyse
... und 4. den Ausschluss sich selbst tragender Kettenreaktionen entsprechend § 8 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung . Bei der Langzeitsicherheitsanalyse ist das Verhalten des Endlagersystems als ...
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