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§ 8 - Ergotherapeutengesetz (ErgThG)

G. v. 25.05.1976 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 8z2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2124-12 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 8



(1) Als Erlaubnis im Sinne des § 1 gelten:

1.
eine auf Grund der in § 10 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin",

2.
eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Höheren Fachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) der Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer vor seinem Inkrafttreten begonnenen Ausbildung verliehene Anerkennung als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" und

3.
eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Städtischen Fachschule für Beschäftigungstherapie in München verliehene Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin".

(2) Eine in Absatz 1 genannte Anerkennung gilt auch als Erlaubnis, statt der Berufsbezeichnung nach § 1 die durch die Anerkennung erworbene Berufsbezeichnung weiterzuführen. § 3 gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 8 ErgThG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ErgThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErgThG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ErgThG
... Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, 2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeichnung Beschäftigungstherapeut, ...