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§ 8 - Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
G. v. 25.05.1976 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 8z2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2124-12 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2124-12 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 8
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Als Erlaubnis im Sinne des § 1 gelten:
- 1.
- eine auf Grund der in § 10 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin",
- 2.
- eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Höheren Fachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) der Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer vor seinem Inkrafttreten begonnenen Ausbildung verliehene Anerkennung als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" und
- 3.
- eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Städtischen Fachschule für Beschäftigungstherapie in München verliehene Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin".
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Zitierungen von § 8 ErgThG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ErgThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErgThG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ErgThG
... Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, 2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeichnung Beschäftigungstherapeut, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_ErgThG.htm