Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Expertenrat-Verordnung (ExpertenratV)

V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2386 (Nr. 51)
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2129-64-1 Umweltschutz

§ 8 Aufwandsentschädigung und Reisekostenerstattung



(1) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen sind ehrenamtlich tätig.

(2) 1Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung. 2Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit festgesetzt.

(3) 1Den Mitgliedern des Expertenrats für Klimafragen werden die Reisekosten erstattet. 2Für die Erstattung von Reisekosten finden die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung, sofern sich aus den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes nichts Abweichendes ergibt. 3Die Erstattung der Reisekosten nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für sachkundige Dritte, wenn diese auf Veranlassung des Expertenrats für Klimafragen an dessen Veranstaltungen oder Sitzungen teilnehmen.