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§ 8 - Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung (FDZGesV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Widerspruch gegen die Datenübermittlung
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Versicherte können gemäß § 363 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Übermittlung von Daten aus ihrer elektronischen Patientenakte nach § 7 jederzeit widersprechen. 2Sie können den Widerspruch nach Satz 1 gegenüber der Ombudsstelle nach § 342a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erklären.
(2) 1Versicherte können entweder
- 1.
- einer Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte insgesamt widersprechen (Gesamtwiderspruch) oder
- 2.
- einer Weiterverarbeitung von Daten aus der elektronischen Patientenakte nur für einen oder mehrere der in § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecke widersprechen (Teilwiderspruch).
(3) 1Im Fall der Erklärung eines Gesamtwiderspruchs, werden keine weiteren Daten aus der elektronischen Patientenakte des betroffenen Versicherten mehr an das Forschungsdatenzentrum übermittelt. 2Die nach § 341 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die elektronische Patientenakte Verantwortlichen stellen sicher, dass eine Datenübermittlung nach § 10 unterbleibt, solange ein Gesamtwiderspruch vorliegt. 3Entsprechend dem Verfahren zur Datenübermittlung nach § 10 übermitteln die für die elektronische Patientenakte Verantwortlichen die Information über den Gesamtwiderspruch an das Forschungsdatenzentrum und das Forschungsdatenzentrum löscht die Daten, die ihm bereits aus der elektronischen Patientenakte der den Gesamtwiderspruch erklärenden versicherten Person übermittelt wurden. 4Abweichend von Satz 3 löscht das Forschungsdatenzentrum die von § 363 Absatz 6 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Daten erst nach Abschluss der Datenbereitstellung für ein konkretes Forschungsvorhaben aus der sicheren Verarbeitungsumgebung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
(4) 1Im Fall der Erklärung eines Teilwiderspruchs übermitteln die für die elektronische Patientenakte Verantwortlichen dem Forschungsdatenzentrum entsprechend dem Verfahren zur Datenübermittlung nach § 10 die Information, zu welchen Zwecken einer Weiterverarbeitung von Daten aus der elektronischen Patientenakte widersprochen wurde. 2Das Forschungsdatenzentrum ordnet diese Information mithilfe des periodenübergreifenden Pseudonyms zu und berücksichtigt den Widerspruch im Rahmen der Datenbereitstellung nach § 20.
(5) Informationen über Art und Umfang eines eingelegten Widerspruchs werden im Datencockpit nach § 13 Absatz 1 protokolliert.
(6) Widersprechen Versicherte gemäß § 344 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einer bereitgestellten elektronischen Patientenakte, gilt dies als Erklärung eines Gesamtwiderspruchs nach Absatz 3.
(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Form der Einlegung und zur Behandlung von Widersprüchen bei den Ombudsstellen in einer Verfahrensordnung.
Zitierungen von § 8 FDZGesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FDZGesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FDZGesV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 FDZGesV Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte
... den Zugriff auf die Daten beschränkt haben und 4. kein Gesamtwiderspruch nach § 8 Absatz 2 Satz 1 vorliegt. (2) Die Daten nach Absatz 1 werden erstmals sechs Wochen nach Ablauf der in ...
§ 13 FDZGesV Informationspflichten und Datencockpit
... (Datencockpit). (2) Im Datencockpit können Versicherte ihren Widerspruch nach § 8 erklären. (3) Im Datencockpit werden Versicherten insbesondere folgende ... 3. Informationen über erklärte Widersprüche der versicherten Person nach § 8 , einschließlich des Zeitpunkts der Erklärung und einer möglichen Beschränkung ... Beschränkung des Widerspruchs auf bestimmte Zwecke im Rahmen eines Teilwiderspruchs nach § 8 Absatz 2 . (4) Die elektronische Patientenakte muss technisch gewährleisten, dass ... Datenübermittlung nach § 7 und über die Möglichkeit eines Widerspruchs nach § 8 im Datencockpit informiert ...
§ 20 FDZGesV Datenbereitstellung
... sicher, dass 1. keine Daten bereitgestellt werden, die von einem Gesamtwiderspruch nach § 8 Absatz 3 erfasst sind, und 2. Daten einer versicherten Person, die einen Teilwiderspruch nach ... 3 erfasst sind, und 2. Daten einer versicherten Person, die einen Teilwiderspruch nach § 8 Absatz 4 eingelegt hat, nicht für Zwecke bereitgestellt werden, zu denen der Weiterverarbeitung ...
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