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§ 8 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 8 Vorsitz



1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz innehat, und eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat. 2Der Vorsitz und die Stellvertretung müssen insgesamt geschlechtergerecht besetzt sein.

 
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