Artikel 8 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das
Kapitalanlagegesetzbuch vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:
„§ 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung".
- 2.
- In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwahrstellen" die Wörter „sowie Auslagerungsunternehmen" eingefügt.
- 3.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
-
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „sichern und" durch die Wörter „sichern; darüber hinaus hat sie bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen in einem Drittstaat vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können, und" ersetzt.
- c)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sie hat der Bundesanstalt darüber hinaus wesentliche Änderungen einer Auslagerung anzuzeigen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- d)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu gewährleisten, insbesondere um zu verhindern, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma im Sinne des Absatzes 5 wird."
- e)
- Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
- Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und einzureichenden Unterlagen,
- 2.
- die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und
- 3.
- zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität.
Das Bundesministerium der Finanzen wird weiterhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstellung von Sammelanzeigen und zur Einreichung von Sammelaufstellungen zu ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kapitalverwaltungsgesellschaften durchgeführten Geschäften zu erhalten. In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen erlassen werden für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf dieses öffentliche Register und über die Zuweisung von Verantwortlichkeiten für die Richtigkeit und Aktualität des öffentlichen Registers. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
interne VerweiseArtikel 27 FISG Inkrafttreten ... 5. Artikel 7 Nummer 2 und 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und c, 6. Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b und c , 7. Artikel 11 Nummer 15 und 26, 8. Artikel 15 Nummer 2 und 9. ...
Zitat in folgenden NormenKAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung (KAGBAuslAnzV)
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2091
Eingangsformel KAGBAuslAnzV ... vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I 2003 S. 3), von denen § 36 Absatz 11 durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) eingefügt und § 1 Nummer 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 22. ...
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5255
Eingangsformel 26. BaFinBefugVÄndV ... § 47 Absatz 5 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, von denen § 36 Absatz 11 Satz 4 durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) und § 45a Absatz 6 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
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