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§ 8 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Fahrlehrerprüfung
§ 8 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.
(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
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Zitierungen von § 8 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 FahrlG Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis (vom 01.01.2020)
... § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, 9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und 10. der Bewerber über die für die Ausübung der ...
§ 7 FahrlG Fahrlehrerausbildung
... endgültigem Nichtbestehen eines einzelnen Prüfungsteils der Fahrlehrerprüfung nach § 8 . (3) Die Dauer der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bezeichneten ...
§ 9 FahrlG Anwärterbefugnis (vom 01.01.2020)
... wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8 , soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, ... jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. Die ... 2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht ( § 8 Absatz 2 ) oder 3. durch Ablauf der Frist. (2) Von der Anwärterbefugnis darf nur ...
Zitat in folgenden Normen
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 1 DV-FahrlG Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
... Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, die § 8 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in dem anderen Staat erworbene Berufsqualifikation eine ...
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 1 FahrlPrüfVO Errichtung
... die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, § 8 des Fahrlehrergesetzes ) wird bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle ein ...
§ 13 FahrlPrüfVO Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
... der Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE seine fachliche und pädagogische Eignung ( § 8 des Fahrlehrergesetzes ) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der Inhalte des in der ...
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