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§ 8 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse



Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR-Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.

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Zitierungen von § 8 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen (vom 28.12.2016)
... Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.  ...
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 22.08.2024)
...  das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) die Vorfahrt ( § 8 Absatz 2 , Anlage 2 zu § 41 Absatz 2) das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2) das Abbiegen, Wenden und ...