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§ 8 - Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)
§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Herstellen von planoptischen Bauteilen" und
- 2.
- „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation".
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