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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 8 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)

V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 391
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 7110-3-219 Handwerk im Allgemeinen

§ 8 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"



(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Feinwerkmechaniker-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er datenschutzrechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten,

b)
Ausschreibungen und Angebotsanfragen öffentlicher Auftraggeber, gewerblicher Auftraggeber oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,

c)
Anforderungen der auftragsbezogenen Datensicherheit bewerten und berücksichtigen sowie

d)
Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,

2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere:

a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Bauteilen, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, darstellen, erläutern und begründen,

b)
Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken sowie Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,

c)
Maschinen, deren Baugruppen sowie deren Bauteile, Geräte, Werkzeuge, technische Modelle sowie Versuchseinrichtungen entwerfen und berechnen,

d)
Konstruktionsentwürfe bewerten und korrigieren,

e)
Elemente der Prozessautomatisierung und -mechanisierung sowie der Transport- und Fördertechnik unterscheiden und beurteilen,

f)
Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Werkstoffe beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,

g)
Probleme bei der Materialbearbeitung, bei der Materialverarbeitung, beim thermischen Fügen sowie beim mechanischen Fügen beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und umsetzen,

h)
Lösungen für Probleme im Bereich der Steuerungstechnik erarbeiten, bewerten und umsetzen,

i)
Prüf- und Messtechniken sowie Verfahren der Funktionsprüfungen sowie der Fehlersuche dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen,

j)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung und zur Stoffeigenschaftsänderung dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen,

k)
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Ausschreibungen oder Angebotsanfragen erstellen und hierauf eingehende Angebote bewerten sowie

l)
Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie sicherheitstechnische Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen sowie

3.
Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:

a)
Personalkosten, Materialkosten sowie Gerätekosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,

b)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen sowie Preise kalkulieren,

c)
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,

d)
Angebotsunterlagen unter Verwendung von Enterprise-Resource-Planning-Systemen vorbereiten und Angebote erstellen,

e)
Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kundinnen und Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.



 

Zitierungen von § 8 FeinwerkMechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FeinwerkMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinwerkMechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FeinwerkMechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern: 1. nach Maßgabe des § 8 „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk ...