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§ 8 - Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (FloristMFPrV)
Artikel 20 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153, 2223 (Nr. 47)
Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
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Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
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§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten.
(3) 1In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- nach Maßgabe des Satzes 2 die Konzeption und
- 2.
- die Präsentation mit Fachgespräch.
(4) Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.
Zitierungen von § 8 FloristMFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FloristMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FloristMFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FloristMFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 7 FloristMFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ...
§ 9 FloristMFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... nach § 6 Absatz 5 a) für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 , b) in der Präsentation mit Fachgespräch sowie 3. im ...
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