(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(3)
1In der Situationsaufgabe nach
§ 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- nach Maßgabe des Satzes 2 die Konzeption und
- 2.
- die Präsentation mit Fachgespräch.
2In die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein.
(4) Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach
§ 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.