§ 8 - Forschungszulagengesetz (FZulG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2763 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 610-6-19 Allgemeines Steuerrecht
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§ 8 Begünstigungszeitraum



Die Forschungszulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird.



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