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§ 8 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.

(2) 1Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:

1.
eignungsdiagnostische Testverfahren,

2.
allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,

3.
Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen und

4.
Sprachprüfungen in der englischen und einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons.

2Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegte Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.

(4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.

 
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Zitierungen von § 8 GADVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GADVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GADVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 GADVDV Äquivalenzprüfungen in Sprachmodulen
... eine Einladung erfolgt auf Grundlage 1. der Ergebnisse der Sprachtests gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 sowie 2. der Einstufungen der Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch zu ...