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§ 8 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.
(2) 1Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
- 1.
- eignungsdiagnostische Testverfahren,
- 2.
- allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,
- 3.
- Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen und
- 4.
- Sprachprüfungen in der englischen und einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons.
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegte Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.
(4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.
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Zitierungen von § 8 GADVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GADVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GADVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 GADVDV Äquivalenzprüfungen in Sprachmodulen
... eine Einladung erfolgt auf Grundlage 1. der Ergebnisse der Sprachtests gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 sowie 2. der Einstufungen der Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch zu ...
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