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§ 8 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
§ 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
(2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
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Zitierungen von § 8 GEIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GEIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GEIG Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
... oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können ...
§ 14 GEIG Ausnahmen
... Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten, sind die §§ 8 bis 10 nicht anzuwenden. (2) Öffentliche Gebäude, die gemäß der ... ist, bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ...
§ 15 GEIG Bußgeldvorschriften
... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die ...
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