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§ 8 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 8 Sitzungsvorstand
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der amtierende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand.
(2) 1Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern die Reihenfolge der Vertretung. 2Sind Präsident und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die Leitung.
(3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine Sitzung des Bundestages nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so bestellt der amtierende Präsident andere Mitglieder des Bundestages als Stellvertreter.
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Zitierungen von § 8 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1877
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_GO-BT.htm