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§ 8 - Tierärztegebührenordnung (GOT)
V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
Geltung ab 22.11.2022; FNA: 7830-1-7 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 22.11.2022; FNA: 7830-1-7 Organisation und Aufbau
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§ 8 Außerordentliche Leistungen
1Für eine Leistung, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt ist, bestimmt sich die Gebühr nach dem Gebührensatz, der für eine gleichwertige Leistung vorgesehen ist. 2Bei der Bestimmung der Gleichwertigkeit der Leistung sind insbesondere die Schwierigkeit der tierärztlichen Leistung und der erforderliche zeitliche und technische Aufwand zu berücksichtigen.
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