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§ 8 - Gebäudereinigerausbildungsverordnung (GebReinAusbVO)
V. v. 28.06.2019
BGBl. I S. 892
(
Nr. 24
)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131
Handwerk im Allgemeinen
1 Änderung
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 7
←
→
§ 9
§ 8 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung nach
§ 31 Absatz 1 der Handwerksordnung
besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.
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