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§ 8 - Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)
Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121, 2124 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 305-1 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 305-1 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege
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§ 8 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung
- 1.
- durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),
- 2.
- unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),
- 3.
- unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
- 4.
- unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
- 5.
- aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.
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