Tools:
Update via:
§ 8 - Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|
§ 8 Hinzurechnungen
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:
- 1.
- Ein Viertel der Summe aus
- a)
- 1Entgelten für Schulden. 2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. 3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
- b)
- 1Renten und dauernden Lasten. 2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
- c)
- Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
- d)
- 1einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. 2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
- aa)
- Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
- bb)
- extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
- cc)
- Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
- e)
- der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
- f)
- 1einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen). 2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
- 5.
- die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben;
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- (aufgehoben)
- 8.
- 1die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind. 2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
- 9.
- die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
- 10.
- Gewinnminderungen, die
- a)
- durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
- b)
- durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
- 11.
- (weggefallen)
- 12.
- ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2035 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 8 GewStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 3 ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2035 |
aktuell vorher | 29.12.2020 | Artikel 9 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 5 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 BGBl. I S. 1512 |
aktuell vorher | 18.12.2019 | Artikel 8 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
aktuell vorher | 31.12.2009 | Artikel 3 Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 BGBl. I S. 3950 |
aktuell vorher | 29.12.2007 | Artikel 5 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
aktuell vorher | 18.08.2007 | Artikel 3 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 BGBl. I S. 1912 |
aktuell | vor 18.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 GewStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GewStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GewStG Gewerbeertrag (vom 01.07.2021)
... Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der ...
§ 7a GewStG Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft (vom 01.01.2017)
... § 9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 ist § 8 Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne ... sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 des Körperschaftsteuergesetzes und § 8 Nummer 1 und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der ... Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigte Betrag der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 ist dabei unter Berücksichtigung der Korrekturbeträge nach Absatz 1 und 2 Satz ...
§ 9 GewStG Kürzungen (vom 28.03.2024)
... soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung. Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht ... sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes; 2b. die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie ... 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten ...
§ 10a GewStG Gewerbeverlust (vom 29.12.2020)
... für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ...
§ 35c GewStG Ermächtigung (vom 26.06.2021)
... der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge ( § 8 Nr. 1 Buchstabe a ) bei Kreditinstituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten und bei ... der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge ( § 8 Nummer 1 Buchstabe a ) bei aa) Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne ...
§ 36 GewStG Zeitlicher Anwendungsbereich (vom 28.03.2024)
... I S. 2294) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden. (4) § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist nur auf Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2019 ... statt einer Reichweite von 80 Kilometern eine Reichweite von 60 Kilometern ausreichend. § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden. (4a) § 8 Nummer 5 in ... 1 Buchstabe d Satz 2 ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden. (4a) § 8 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 6/07 - (zu § 36 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes)B. v. 19.11.2012 BGBl. I S. 2344
Zitat in folgenden Normen
Außensteuergesetz
Artikel 1 G. v. 08.09.1972 BGBl. I S. 1713; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 11 AStG Kürzungsbetrag bei Beteiligung an ausländischer Gesellschaft (vom 01.07.2021)
... Absatz 1 bezeichneten Vorschriften oder die in Absatz 4 bezeichneten Gewinne nach Anwendung von § 8 Nummer 5 und § 9 Nummer 7 oder 8 des Gewerbesteuergesetzes erhöht ist. Dabei ... erhöht sich der Kürzungsbetrag nach Satz 1 um insoweit vorgenommene Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Nummer 7 oder 8 des ...
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4180; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 19 GewStDV Schulden bestimmter Unternehmen (vom 26.06.2021)
... eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellten Beträgen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes, soweit die Entgelte und ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 4 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei aa) Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie ...
Artikel 5 AmtshilfeRLUmsG Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
... Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellten Beträgen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes, soweit die Entgelte und ihnen gleichgestellten Beträge ...
ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 3 ATADUmsG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Satz 9 wird die Angabe „ § 8 Absatz 2" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 4" ersetzt. 2. ... In § 7 Satz 9 wird die Angabe „§ 8 Absatz 2" durch die Wörter „ § 8 Absatz 2 bis 4" ersetzt. 2. § 8 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § ... 8 Absatz 2" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 4" ersetzt. 2. § 8 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Satz ... b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) § 8 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals ...
Artikel 5 ATADUmsG Änderung des Außensteuergesetzes
... Absatz 1 bezeichneten Vorschriften oder die in Absatz 4 bezeichneten Gewinne nach Anwendung von § 8 Nummer 5 und § 9 Nummer 7 oder 8 des Gewerbesteuergesetzes erhöht ist. Dabei erhöht sich der ... erhöht sich der Kürzungsbetrag nach Satz 1 um insoweit vorgenommene Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Nummer 7 oder 8 des Gewerbesteuergesetzes. § 12 ...
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 16 AmtsHRLÄndUG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... ist § 9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 ist § 8 Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne ... sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 des Körperschaftsteuergesetzes und § 8 Nummer 1 und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der ... Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigte Betrag der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 ist dabei unter Berücksichtigung der Korrekturbeträge nach Absatz 1 und 2 Satz ...
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 3 EUStVUG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der ... der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen im ...
Artikel 4 EUStVUG Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
... Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellten Beträgen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes, soweit die Entgelte und die ihnen gleichgestellten Beträge ...
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332
Artikel 4 BüEnStG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 5 JStG 2008 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient, und". 02. In § 8 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter drei Viertel" durch die Wörter ... a1) Folgender Absatz 5b wird eingefügt: (5b) § 8 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ... anzuwenden." a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) § 8 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 4 JStG 2009 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe § 8 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe § 8 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. b) ... a) In Satz 3 wird die Angabe § 8 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe § 8 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ... der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nachweislich ausschließlich ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 9 JStG 2020 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Nummer 8 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt: ...
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 3 UStRG 2008 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird die Angabe Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1)" durch die Angabe Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte ... durch die Angabe Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a)" ersetzt. 7. § 36 wird wie folgt geändert: ... a) Folgender Absatz 5a wird eingefügt: (5a) § 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ...
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534
Artikel 3 WaBeG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „dreizehn Zwanzigstel" durch die ...
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Artikel 5 2. CorStHG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... § 8 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_GewStG.htm