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§ 8 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)
V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente
(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die folgenden Anforderungen erfüllen:
- 1.
- die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) in den folgenden Kompetenzbereichen:
- a)
- Selbstkompetenz,
- b)
- Methodenkompetenz,
- c)
- Fachkompetenz,
- d)
- Sozialkompetenz sowie
- e)
- Führungs- und Managementkompetenz sowie
- 2.
- die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit.
(2) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 ist im Rahmen der Feststellung der Fachkompetenz Eignung für einen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang festzustellen.
(3) 1Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. 2Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr V. v. 18. März 2019 BGBl. I S. 406 m.W.v. 4. April 2019
Frühere Fassungen von § 8 GfwtDBwVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.04.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 18.03.2019 BGBl. I S. 406 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 GfwtDBwVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GfwtDBwVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Artikel 1 GfwtDBwVDVÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 bis 15 durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 7 Auswahlverfahren und ... „§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren § 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente § 9 Nachteilsausgleich ... § 15d Einstellung in den Vorbereitungsdienst". 2. Die §§ 7 bis 15 werden durch die folgenden §§ 7 bis 15d ersetzt: „§ 7 ... 2. Die §§ 7 bis 15 werden durch die folgenden §§ 7 bis 15d ersetzt: „§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum ... dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt. § 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente (1) Im Auswahlverfahren wird ...
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