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§ 8 - Güterverkehr-und-Logistik-Fachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (GüLogFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 253
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-76 Berufliche Bildung

§ 8 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen. 3Sie sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 thematisiert wird.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 300 Minuten.

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Zitierungen von § 8 GüLogFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GüLogFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüLogFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GüLogFachwBAProFV Form und Ablauf der Prüfung
... Die Prüfung gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfung nach § 8 und 2. eine mündliche Prüfung nach § 9. (2) Die ...
§ 10 GüLogFachwBAProFV Bewertung der Prüfungsleistungen
... (2) In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird ...
§ 11 GüLogFachwBAProFV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1. der schriftlichen Prüfung nach § 8 und 2. der mündlichen Prüfung nach § 9. (2) Ist die ...