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§ 8 - Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
neugefasst durch B. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3250; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 754-4-4 Energieversorgung
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Geltung ab 01.05.1984; FNA: 754-4-4 Energieversorgung
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§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung B. v. 5. Oktober 2009 BGBl. I S. 3250 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 8 HeizkostenV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 (08.10.2009) | Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3250 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 HeizkostenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HeizkostenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeizkostenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 HeizkostenV Anwendung auf das Wohnungseigentum (vom 01.01.2009)
... Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des ...
§ 6 HeizkostenV Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung (vom 01.12.2021)
... und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung bei nicht ... Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für ...
§ 9 HeizkostenV Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen (vom 01.10.2024)
... Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder ...
§ 9a HeizkostenV Kostenverteilung in Sonderfällen (vom 01.01.2009)
... Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 5 und § 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben ...
§ 10 HeizkostenV Überschreitung der Höchstsätze
... Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben ...
§ 11 HeizkostenV Ausnahmen (vom 01.10.2024)
... unbillige Härten zu vermeiden. (2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2154
§ 7 CO2KostAufG Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden
... und Mieter über die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage der §§ 6 bis 10 der Verordnung über Heizkostenabrechnung. (2) Bei Wohngebäuden mit ...
§ 8 CO2KostAufG Aufteilung der Kohlendioxidkosten und Erstattungsanspruch bei Nichtwohngebäuden
... und Mieter über die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage der §§ 6 bis 10 der Verordnung über Heizkostenabrechnung. § 7 Absatz 3 und 4 gilt ...
Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
§ 22 NMV 1970 Umlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
... anderer Weise als durch Erfassung Rechnung trägt. § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 4 der Verordnung über Heizkostenabrechnung gelten entsprechend. Genehmigungen nach ...
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 14.05.2024)
... S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 40. die §§ 4 bis 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, die §§ 3 bis 5 der Fernwärme- ...
Wärmelieferverordnung (WärmeLV)
V. v. 07.06.2013 BGBl. I S. 1509
§ 5 WärmeLV Auskunftsanspruch
... gesonderte Kosten auszuweisen, die den umlegbaren Betriebskosten nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 40. die §§ 4 bis 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, die §§ 3 bis 5 der Fernwärme- ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
V. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2375, 2009 BGBl. I S. 435
Artikel 1 HeizkostenVÄndV (vom 06.03.2009)
... folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 7 bis 9" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 8 und 9" ... §§ 7 bis 9" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 8 und 9" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im ...
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