§ 8 - Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG)

Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 14.01.2023; FNA: 754-34 Energieversorgung
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§ 8 Bußgeldvorschriften


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach

1.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder

2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10,

jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a jeweils für ihren Geschäftsbereich.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 5. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 32 m.W.v. 9. Februar 2024

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Frühere Fassungen von § 8 HkNRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.02.2024Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 HkNRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HkNRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkNRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)
V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
§ 42 GWKHV Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, auch in ... oder dessen Übertragung beantragt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Absatz 1, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 2 GasResRAG Änderung des Herkunftsnachweisregistergesetzes
... § 7 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom § 8 Bußgeldvorschriften". 3. In § 1 werden jeweils die Wörter ... kann." 5. Die §§ 3 bis 9 werden durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt: „§ 3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister ... 3 und 4 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden. § 8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...


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