(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
- 1.
- § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder
- 2.
- § 5 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10,
jeweils auch in Verbindung mit
§ 5 Absatz 2 Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
§ 42 GWKHV Ordnungswidrigkeiten ... Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, auch in ... oder dessen Übertragung beantragt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Absatz 1, ...
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 2 GasResRAG Änderung des Herkunftsnachweisregistergesetzes ... § 7 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom § 8 Bußgeldvorschriften". 3. In § 1 werden jeweils die Wörter ... kann." 5. Die §§ 3 bis 9 werden durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt: „§ 3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister ... 3 und 4 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden. § 8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...