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§ 8 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 8 Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber
(1) 1Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauftragen, ein bestehendes Konto zu führen. 2Ein Dienstleister kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur auf Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung nach der Registrierung des Dienstleisters in dem Register erteilt hat, in dem das Konto besteht. 3Beauftragt ein Anlagenbetreiber einen Dienstleister mit der Führung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister, so ist es abweichend von Satz 2 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber den Dienstleister unmittelbar bevollmächtigt und der Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass er vom Anlagenbetreiber bevollmächtigt wurde; dazu hat der Dienstleister der Registerverwaltung die vom Anlagenbetreiber erteilte Vollmacht zu übermitteln. 4Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhaber tätig sein.
(2) 1Als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt werden kann:
- 1.
- eine natürliche Person, die nicht zugleich Hauptnutzer nach § 6 Absatz 6 Satz 2 oder Nutzer nach § 9 Absatz 1 ist,
- 2.
- eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder
- 3.
- eine rechtsfähige Personengesellschaft.
(3) Ein bevollmächtigter Dienstleister kann grundsätzlich alle Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, zu denen der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist, vornehmen, es sei denn, dem stehen berechtigte Interessen der Registerverwaltung entgegen.
(4) Die Vollmacht muss in Form und Inhalt den Vorgaben der Registerverwaltung entsprechen.
(5) 1Für die Bevollmächtigung nach Absatz 1 ist zuvor die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister erforderlich. 2Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Dienstleisters bei der Registerverwaltung. 3Für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister ist § 6 Absatz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; für die Registrierung im Regionalnachweisregister ist § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. 4Der registrierte Dienstleister erhält von der Registerverwaltung eigene Zugangsdaten.
(6) 1Die Registerverwaltung löscht die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister auf dessen Antrag. 2Mit dem Zeitpunkt der Löschung der Registrierung oder des Ausschlusses des Dienstleisters aus dem Herkunftsnachweisregister oder dem Regionalnachweisregister nach § 49 erlöschen sämtliche bestehenden Zuordnungen zu Kontoinhabern.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 8 HkRNDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 13 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 HkRNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HkRNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HkRNDV Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister (vom 29.07.2022)
... des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt unberührt. Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen ...
§ 9 HkRNDV Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer
... anzuwenden, dass die Bevollmächtigung bei der Beantragung der Registrierung nach § 8 Absatz 5 oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Abweichend von Absatz 2 umfasst die ... gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen, zu denen der Dienstleister gemäß § 8 Absatz 3 berechtigt und verpflichtet ist. (6) Für die Dauer des Bestehens eines Kontos ist ...
§ 45 HkRNDV Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
... Die Registerverwaltung ist befugt, die nach § 6 Absatz 4 und 5, § 8 Absatz 5 , § 9 Absatz 1, 4, 5, 8 und 9, § 10 Absatz 1, 2 und 3, § 11 Absatz 1, § 21 ... ist befugt, die nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 und 5, § 8 Absatz 5 , § 9 Absatz 1, 4, 5, 8 und 9, § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 ...
§ 51 HkRNDV Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss (vom 01.01.2023)
... bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch nach den §§ 6 bis 10 beantragen. Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 13 EEG2021-EG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt unberührt." 3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... nachgewiesen wurde." b) Satz 3 wird aufgehoben. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ...
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