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§ 8 - Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
G. v. 05.09.2005 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 44 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 201-10 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 201-10 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) 1Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. 2Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. 3§ 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 8 IFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 IFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 IFG Antrag und Verfahren
... zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_IFG.htm