(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach
§ 6 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten.
2Sind in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation nach § 7 Absatz 2 und
- 2.
- das Fachgespräch nach § 7 Absatz 3.
2Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel,
- 2.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
§ 9 ITBFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote ... auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 8 Absatz 2 , 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 8 Absatz 3. ... nach § 8 Absatz 2, 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 8 Absatz 3 . (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das ...