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§ 8 - Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 365-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 365-1 Kostenrecht
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§ 8
(1) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen
bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7
- nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz,
- nach den Vorschriften über die Feststellung eines Anspruchs dieser Personen,
- nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß. Die Einwendung, daß mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, ist in diesen Verfahren nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Das Gericht kann anordnen, daß die Beitreibung bis zum Erlaß der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde und daß die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.
(2) Für Einwendungen, die auf Grund der §§ 781 bis 784, 786 der Zivilprozeßordnung erhoben werden, gelten die Vorschriften der §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Für die Klage ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat.
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