(1)
1Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung nach
§ 1 fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen.
2Dabei sind sowohl die bereits eingetretenen als auch die zukünftig zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen, insbesondere
- 1.
- Überflutung oder Überschwemmung bei Starkregen, Sturzfluten oder Hochwasser,
- 2.
- Absinken des Grundwasserspiegels oder Verstärkung von Trockenheit oder Niedrigwasser,
- 3.
- Bodenerosion oder
- 4.
- Erzeugung oder Verstärkung eines lokalen Wärmeinsel-Effekts.
3Dabei ist zu berücksichtigen, dass Versickerungs-, Speicher- und Verdunstungsflächen im Rahmen einer wassersensiblen Entwicklung so weit wie möglich erhalten werden.
(2) Soweit Planungen und Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben nach der Maßgabe von Fachgesetzen oder anerkannten Regeln der Technik erfolgen, die der Zielsetzung von Absatz 1 entsprechen, ist Absatz 1 durch die Anwendung dieser Fachgesetze oder anerkannten Regeln der Technik Rechnung getragen.
(4) Die Kompetenzen der Länder, der Gemeinden und der Kreise, die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Verfahren, deren Durchführung vor dem 1. Januar 2025 beantragt wurde oder die entsprechend einer gesetzlichen Anzeigepflicht angezeigt wurden, soweit nicht der Vorhabenträger die Anwendung beantragt. 2Für Vorhaben, die weder eines Antrages noch einer Anzeige bedürfen, gilt Satz 1 entsprechend, wenn mit der Ausführung vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden ist.