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§ 8 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2121-6-29 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2121-6-29 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 8 Suchtprävention
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- 1.
- errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu
- a)
- der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
- b)
- Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
- c)
- diesem Gesetz,
- 2.
- entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,
- 3.
- baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf,
- 4.
- berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
- a)
- Suchtpräventionsmaßnahmen,
- b)
- der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
- c)
- den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe und
- 5.
- stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes G. v. 20. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 207 m.W.v. 26. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 8 KCanG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 207 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 KCanG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KCanG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 KCanG Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung
... und beim Bedienen von Maschinen sowie 5. weitergehende Informationen auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten Plattform. (4) Das Bundesministerium für Ernährung und ...
Zitat in folgenden Normen
Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... 4, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6, 8 Absatz 2 , die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes
G. v. 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 207
Artikel 1 KCanGuaÄndG Änderung des Konsumcannabisgesetzes
... durch die Wörter „Die Zollbehörden können" ersetzt. 2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende ...
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