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§ 8 - Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)

§ 8 Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung



(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet ein elektronisches Verwaltungsportal ein, das den Ländern die Antragstellung sowie die Übermittlung des Verwendungsnachweises und weiterer Unterlagen ermöglicht. 2Es trifft zum Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Förderverfahrens nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der in den §§ 4 und 6 genannten Angaben und Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form und erlässt eine Förderrichtlinie. 3Vor Erlass einer Förderrichtlinie sind die Länder zu den Regelungen anzuhören und ist das Einvernehmen der Mehrheit der Länder erforderlich.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt die Aufwendungen, die ihm bis zum 31. Dezember 2035 voraussichtlich für die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie die Beauftragung von begleitenden Auswertungen nach § 14 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entstehen und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Aufwendungen an. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 jeweils bis zum 31. März des vorhergehenden Kalenderjahres

1.
die Höhe des Betrages, bis zu dem jedes Land auf der Grundlage von § 12b Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abzüglich des jährlich angepassten Betrages nach Satz 1 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen kann,

2.
die Höhe des Betrages, der auf der Grundlage von § 12b Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abzüglich des jährlich angepassten Betrages nach Satz 1 für die Förderung länderübergreifender Vorhaben zur Verfügung steht.

3Bei der Veröffentlichung nach Satz 2 sind jeweils die Höhe der aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel, die Höhe der nach § 7 zurückgeforderten Fördermittel und abgeführten Zinserträge sowie die Höhe der zur Auszahlung in künftigen Kalenderjahren bereits bewilligten Fördermittel gesondert auszuweisen.

(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite monatlich, erstmals zum 31. März 2026, die folgenden Angaben:

1.
die Anzahl der gestellten Anträge insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben sowie den Gegenstand der gestellten Anträge, differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben,

2.
die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben unter Angabe der Höhe der durch die Länder bereitgestellten Mittel sowie

3.
die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben.

2Die veröffentlichten Angaben dürfen keinen Bezug zu den betroffenen Vorhaben haben.

(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anfrage Auswertungen zu den bewilligten und ausgezahlten Fördermitteln, zu den gestellten Anträgen und zu den nach § 6 Absatz 3 übermittelten Daten zur Verfügung.



 

Zitierungen von § 8 KHTFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KHTFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHTFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KHTFV Antragstellung
... dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das elektronische Verwaltungsportal nach § 8 Absatz 1 die Höhe der Fördermittel, die bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres beantragt ... Vorhaben durch die an dem Vorhaben beteiligten Länder, über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu stellen. ... der Krankenkassen und den Ersatzkassen. (2) Mit dem Antrag sind über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal zu übermitteln: 1. eine Beschreibung des ... Beträge aufbringen würden. (3) Mit dem Antrag ist über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal zu bestätigen, dass 1. die Umsetzung des ... in Absatz 2 genannten Angaben, Erklärungen, Nachweisen und Unterlagen ist über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal Folgendes zu übermitteln: 1. bei Vorhaben ...
§ 5 KHTFV Auszahlung der Fördermittel
... Länder übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den ...
§ 6 KHTFV Verwendung der Fördermittel
... Länder übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den ...