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Artikel 8 - Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
Artikel 8 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Nach § 37 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 25 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird folgender § 37a eingefügt:
- „§ 37a Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien(1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrnehmung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, zusammenarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an gemeinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleichbaren gemeinsamen Gremien.(2) An einzelfallbezogener derartiger Zusammenarbeit sollen Jugendstaatsanwälte teilnehmen, wenn damit aus ihrer Sicht die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 gefördert wird."
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Zitierungen von Artikel 8 KJSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 KJSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KJSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Artikel 6 StGBuaÄndG 2021 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...
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