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§ 8 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 20.07.2024; FNA: 310-27
Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 24 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1 Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren
§ 7
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→
§ 9
§ 8 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses
§ 8 wird in
1 Vorschrift zitiert
Ab dem Erlass des Vorlagebeschlusses sind weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge unzulässig;
§ 3
ist anzuwenden.
§ 7
←
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Zitierungen von
§ 8 KapMuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 6 2. KapMuGRG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... In Nummer 9018 wird in den Absätzen 2 und 3 Satz 2 der Anmerkung jeweils die Angabe „
§ 8 KapMuG
" durch die Wörter „§ 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG ...
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